Das Bundesfinanzministerium hat sich erneut mit der Frage befasst, wann Sponsoring-Leistungen steuerlich abzugsfähig sind. Die wichtigsten Aussagen lauten:
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor
• wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt
• für Produkte seines Unternehmens werben will
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf das Unternehmen oder auf Produkte
des Sponsors werbewirksam hinweist (zum Beispiel auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf
von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen).
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen
kann einen wirtschaftlichen Vorteil des Sponsors begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit
eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken
und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das
Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen
oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Urteil - Az: IV B 2 - 118/97, BStBl 1997 I, 726 Stand: 24.10.2002